Vertrag von Oslo (I) 1993 (deutsch)

Friedensprozess Oslo
Bill Clinton, Yitzhak Rabin, Jassir Arafat 1993

Am 13. September 1993 wurde in Washington der sogenannte Vertrag von Oslo* zwischen Israel und der PLO geschlossen (Oslo I, auch “Prinzipienerklärung” genannt).

Dieser Vertrag gilt als Beginn des sogenannten “Oslo Friedensprozesses”.

* Der Name “Oslo” kommt von den geheimen Verhandlungen, die zuvor in Oslo stattfanden.

Vertrag von Oslo

Die Regierung des Staates Israel und die palästinensische Abordnung des palästinensischen Volkes sind sich einig, dass es an der Zeit ist, jahrzehntelange Konfrontationen und Konflikte zu beenden, ihre gegenseitigen legitimen und politischen Rechte anzuerkennen und danach zu streben, in friedlicher Koexistenz und beidseitig in und Sicherheit zu leben, um eine gerechte, dauerhafte und umfassende Friedensregelung und historische Aussöhnung durch den vereinbarten politischen Prozess zu erreichen.

Dementsprechend stimmen die beiden Seiten den folgenden Prinzipien zu.

Artikel 1

ZIEL DER VERHANDLUNGEN

Ziel der israelisch-palästinensischen Verhandlungen im Rahmen des aktuellen Nahost-Friedensprozesses ist unter anderem die Einrichtung einer palästinensischen Interims-Selbstverwaltungsbehörde, eines gewählten Rates (der “Rat”) für das palästinensische Volk im Westjordanland und dem Gaza-Streifen für einen Übergangszeitraum von höchstens fünf Jahren, der zu einer dauerhaften Regelung auf der Grundlage der Resolutionen 242 und 338 des Sicherheitsrats führt.

Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Übergangsregelungen ein integraler Bestandteil des gesamten Friedensprozesses sind und dass die Verhandlungen über den unbefristeten Status zur Umsetzung der Resolutionen 242 und 338 des Sicherheitsrats führen werden.

Artikel II

RAHMEN FÜR DIE ZWISCHENFRIST

Der vereinbarte Rahmen für die Übergangszeit ist in dieser Grundsatzerklärung festgelegt.

Artikel III

Wahlen

1. Damit das palästinensische Volk im Westjordanland und im Gazastreifen sich selbst nach demokratischen Grundsätzen regieren kann, werden direkte, freie und allgemeine politische Wahlen unter gemeinsamer Aufsicht und internationaler Beobachtung für den Rat abgehalten, während die palästinensische Polizei die öffentliche Ordnung sichert.

2. Über den genauen Modus und die genauen Bedingungen der Wahlen wird gemäß dem als Anhang I beigefügten Protokoll ein Abkommen geschlossen, mit dem Ziel, die Wahlen spätestens neun Monate nach Inkrafttreten dieser Grundsatzerklärung abzuhalten.

3. Die Wahlen werden einen bedeutenden vorläufigen vorbereitenden Schritt zur Verwirklichung der legitimen Rechte des palästinensischen Volkes und seiner gerechten Forderungen darstellen.

Artikel IV

GERICHTSSTAND

Die Zuständigkeit des [palästinensischen] Rates erstreckt sich auf das Gebiet der Westbank und des Gazastreifens, mit Ausnahme von Fragen, die in den Verhandlungen über den dauerhaften Status ausgehandelt werden.

Die beiden Seiten betrachten das Westjordanland und den Gazastreifen als eine einzige territoriale Einheit, deren Integrität während der Übergangszeit erhalten bleibt.

Artikel V

ÜBERGANGSZEIT UND DAUERHAFTE STATUSVERHANDLUNGEN

1. Die fünfjährige Übergangszeit beginnt mit dem Rückzug [Israels] aus dem Gazastreifen und Jericho.

(2) Die Verhandlungen über einen unbefristeten Status werden zwischen der Regierung Israels und den Vertretern des palästinensischen Volkes so bald wie möglich beginnen, jedoch nicht später als zu Beginn des dritten Jahres der Übergangszeit.

3. Es besteht Einvernehmen darüber, dass diese Verhandlungen sich auf verbleibende Fragen beziehen, einschließlich: Jerusalem, Flüchtlinge, Siedlungen, Sicherheitsvorkehrungen, Grenzen, Beziehungen und Zusammenarbeit mit ihren Nachbarn und andere Fragen von gemeinsamem Interesse.

4. Die beiden Parteien sind sich darin einig, dass das Ergebnis der Verhandlungen über einen unbefristeten Status durch die für die Übergangszeit getroffenen Vereinbarungen nicht beeinträchtigt oder verhindert werden soll.

Artikel VI

VORBEREITENDE ÜBERTRAGUNG VON BEFUGNISSEN UND VERANTWORTUNG

1. Nach dem Inkrafttreten dieser Grundsatzerklärung und dem Rückzug aus dem Gebiet von Gaza und Jericho wird eine Übertragung der Befugnisse von der israelischen Militärregierung und ihrer Zivilverwaltung auf die autorisierten Palästinenser für diese Aufgabe, wie hier ausgeführt, beginnen. Diese Übertragung von Befugnissen wird bis zur Einsetzung des Rates von vorbereitender Natur sein.

2. Unmittelbar nach dem Inkrafttreten dieser Prinzipienerklärung und dem Rückzug aus dem Gazastreifen und dem Jericho-Gebiet, mit dem Ziel, die wirtschaftliche Entwicklung in der Westbank und im Gazastreifen zu fördern, wird die Autorität für folgende Bereiche auf die Palästinenser übertragen:
Bildung und Kultur,
Gesundheit,
soziale Wohlfahrt,
direkte Steuern und
Tourismus,

die palästinensische Seite wird, wie vereinbart, mit dem Aufbau der palästinensischen Polizei beginnen. Bis zur Einsetzung des Rates können die beiden Parteien, wie vereinbart, die Übertragung zusätzlicher Befugnisse und Zuständigkeiten aushandeln.

Artikel VII

ZWISCHENABKOMMEN

1. Die israelische und die palästinensische Delegation werden eine Vereinbarung über die Übergangszeit aushandeln (das “Interimsabkommen“).

(2) Das Interimsabkommen legt unter anderem die Struktur des Rates, die Anzahl seiner Mitglieder und die Übertragung von Befugnissen und Zuständigkeiten von der israelischen Militärregierung und ihrer Zivilverwaltung an den Rat fest. Das Interimsabkommen enthält ferner die Exekutivgewalt des Rates, die Legislativbehörde gemäß Artikel IX und die unabhängigen palästinensischen Justizorgane.

3. Das Interimsabkommen enthält Maßnahmen, die bei der Einsetzung des Rates zu treffen sind, damit der Rat alle zuvor übertragenen Befugnisse und Zuständigkeiten gemäß Artikel VI übernimmt.

4. Um dem Rat zu ermöglichen, das Wirtschaftswachstum zu fördern, wird der Rat bei seiner Amtseinführung unter anderem eine palästinensische Elektrizitätsbehörde einrichten, eine Hafenbehörde des Gazastreifens, eine palästinensische Entwicklungsbank, einen palästinensischen Exportförderungsausschuss, eine palästinensische  Umweltbehörde und eine palästinensische Wasserverwaltungsbehörde, sowie alle anderen Behörden gemäß dem Interimsabkommen, in dem ihre Befugnisse und Zuständigkeiten festgelegt werden.

5. Nach der Einsetzung des Rates wird die [israelische] Zivilverwaltung aufgelöst und die israelische Militärregierung wird zurückgezogen.

Artikel VIII

ÖFFENTLICHER AUFTRAG UND SICHERHEIT

Um die öffentliche Ordnung und innere Sicherheit für die Palästinenser im Westjordanland und im Gazastreifen zu garantieren, wird der Rat eine starke Polizei einsetzen, während Israel weiterhin die Verantwortung für die Verteidigung gegen äußere Bedrohungen tragen wird, und für die Sicherheit der israelischen Bürger zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit und öffentlichen Ordnung.

Artikel IX

GESETZE UND MILITÄRISCHE AUFTRÄGE

1. Der Rat wird ermächtigt, in Übereinstimmung mit dem Interimsabkommen in allen an ihn übertragenen Behörden Rechtsvorschriften zu erlassen.

2. Beide Parteien werden gemeinsam geltende Gesetze und militärische Anordnungen in den übrigen Bereichen überprüfen.

Artikel X

GEMEINSAMES ISRAELISCH-PALÄSTINENSISCHES KOMMITTEE

Um eine reibungslose Umsetzung dieser Grundsatzerklärung und etwaiger späterer Abkommen in Bezug auf die Übergangszeit zu gewährleisten, wird mit dem Inkrafttreten dieser Grundsatzerklärung ein gemeinsamer israelisch-palästinensischer Verbindungsausschuss eingerichtet, um Fragen zu behandeln die eine Koordinierung erfordern, um andere Fragen von gemeinsamem Interesse zu behandeln oder um Streitigkeiten beizulegen.

Artikel XI ISRAELISCH-PALESTINISCHE ZUSAMMENARBEIT IN WIRTSCHAFTLICHEN FELDERN

In Anerkennung des gegenseitigen Nutzens der Zusammenarbeit bei der Förderung der Entwicklung des Westjordanlandes, des Gazastreifens und Israels wird mit dem Inkrafttreten dieser Grundsatzerklärung ein Ausschuss zwischen Israelis und Palästinensern für die die wirtschaftliche Zusammenarbeit eingerichtet, um gemeinsam die Programme zu entwickeln, die in den als Anhang III und Anhang IV beigefügten Protokollen aufgeführt sind.

Artikel XII

VERBINDUNG UND KOOPERATION MIT JORDANIEN UND ÄGYPTEN

Die beiden Parteien werden die Regierungen Jordaniens und Ägyptens auffordern, sich an der Einrichtung weiterer Verbindungs ??- und Kooperationsvereinbarungen zwischen der Regierung Israels und den palästinensischen Vertretern einerseits und den Regierungen Jordaniens und Ägyptens andererseits zu beteiligen, um die Zusammenarbeit zwischen diesen Ländern zu fördern. Zu diesen Vereinbarungen gehört die Einsetzung eines ständigen Ausschusses, der gemeinsam die Modalitäten der Aufnahme von Personen, die 1967 aus dem Westjordanland und aus dem Gazastreifen vertrieben wurden, bestimmen wird, zusammen mit notwendigen Maßnahmen zur Verhinderung von Störungen und Unruhen. Andere Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse werden vom Ausschuss behandelt.

Artikel XIII

RÜCKZUG ISRAELISCHER KRÄFTE

1. Nach dem Inkrafttreten dieser Grundsatzerklärung und spätestens am Vorabend der Wahlen zum Rat wird es zum Rückzug der israelischen Streitkräfte aus der Westbank und dem Gazastreifen kommen, in Ergänzung des Rückzugs gemäß Artikel XIV.

2. Bei der Umverteilung seiner Streitkräfte wird sich Israel von dem Grundsatz leiten lassen, dass seine Streitkräfte außerhalb besiedelter Gebiete verlegt werden sollten.

3. Weitere Umsetzungen an bestimmten Orten werden schrittweise entsprechend der Übernahme der Verantwortung für die öffentliche Ordnung und innere Sicherheit durch die palästinensische Polizei gemäß Artikel VIII durchgeführt.

Artikel XIV

ISRAELISCHER RÜCKZUG AUS DEM GAZA-STEIFEN UND DEM JERICHO-GEBIET

Israel wird sich aus dem Gazastreifen und dem Jericho-Gebiet zurückziehen, wie in dem als Anhang II beigefügten Protokoll ausgeführt.

Artikel XV

BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN

1. Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung oder Auslegung der Grundsatzerklärung ergeben, oder aus etwaigen späteren Übereinkünften, die sich auf die Übergangszeit beziehen, werden durch Verhandlungen im Rahmen des Ausschusses gemäß Artikel X geregelt.

2. Streitigkeiten, die nicht durch Verhandlungen beigelegt werden können, können durch ein von den Parteien zu vereinbarendes Vermittlungsverfahren gelöst werden.

3. Die Parteien können vereinbaren, Streitigkeiten in Bezug auf die Übergangszeit zur Schlichtung einzureichen. Zu diesem Zweck werden die Parteien nach Zustimmung beider Parteien einen Schiedsausschuss einsetzen.

Artikel XVI

ISRAELISCH-PALÄSTINENSISCHE ZUSAMMENARBEIT ÜBER REGIONALE PROGRAMME

Beide Parteien betrachten die multilateralen Arbeitsgruppen als ein geeignetes Instrument zur Förderung eines “Marshall-Plans” für das Westjordanland und den Gazastreifen, wie in dem als Anhang IV beigefügten Protokoll angegeben.

Artikel XVII

VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN

1. Diese Grundsatzerklärung tritt einen Monat nach ihrer Unterzeichnung in Kraft.

2. Alle Protokolle, die dieser Grundsatzerklärung und der dazu gehörenden Vereinbarten Niederschrift beigefügt sind, gelten als integraler Bestandteil dieses Protokolls.


 

Übersetzung aus dem englischen Original: Google Translator / Schlesinger

Photo: Vince Musi / The White House (Public Domain)

Translate »