UN Teilungsplan Palästina (Resolution 181 II)

Die UN Resolution 181 befasst sich mit der künftigen Regierung Palästinas, unterstützt durch eine UN-Kommission, sowie der Teilung Palästinas in einen jüdischen und arabischen Staat.

RESOLUTION 181 DER GENERALVERSAMMLUNG

verabschiedet am 29. November 1947

UN Resolution 181
UN Resolution 181

A  Die Generalversammlung,

nachdem sie auf Ersuchen der Mandatsmacht [Großbritannien] zu einer Sondertagung zusammengetreten ist , um einen Sonderausschuß zu bilden und ihn anzuweisen, die Prüfung der Frage der künftigen Regierung Palästinas auf der zweiten ordentlichen Tagung der Generalversammlung vorzubereiten;

nach Bildung eines Sonderausschusses mit dem Auftrag, alle für das Palästinaproblem erheblichen Fragen und Probleme zu untersuchen und Vorschläge zur Lösung des Problems auszuarbeiten, und nach Entgegennahme und Prüfung des Berichts des Sonderausschusses (Dokument A/364)1 , der eine Reihe einstimmiger Empfehlungen und einen von der Mehrheit des Sonderausschusses gebilligten Teilungsplan mit Wirtschaftsunion enthält, ist der Auffassung, daß die gegenwärtige Situation in Palästina geeignet ist, das Gemeinwohl und die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Nationen zu beeinträchtigen;
nimmt Kenntnis von der Erklärung der Mandatsmacht, wonach sie plant, die Räumung Palästinas bis zum 1. August 1948 abzuschließen;
empfiehlt dem Vereinigten Königreich als der Mandatsmacht für Palästina und allen anderen Mitgliedern der Vereinten Nationen hinsichtlich der künftigen Regierung Palästinas die Verabschiedung und Durchführung des nachstehend dargelegten Teilungsplans mit Wirtschaftsunion;
ersucht darum,
a) daß der Sicherheitsrat die erforderlichen Maßnahmen ergreift, die in dem Plan zu dessen Durchführung vorgesehen sind;
b) daß der Sicherheitsrat prüft, sofern die Umstände während der Übergangszeit dies erfordern, ob die Situation in Palästina eine Bedrohung des Friedens darstellt. Entscheidet der Sicherheitsrat, daß eine solche Bedrohung vorliegt, so soll er zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit die Ermächtigung der Generalversammlung dahin gehend ergänzen, daß er gemäß den Artikeln 39 und 41 der Charta Maßnahmen ergreift, um die Kommission der Vereinten Nationen wie in dieser Resolution vorgesehen mit der Befugnis auszustatten, in Palästina die ihr mit dieser Resolution zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen; [das hat nie stattgefunden; die Komission wurde einberufen – siehe weiter unten -, aber nachdem die Feindseligkeiten ausgebrochen waren wurde sie abgesehen von einem einem Vorkommando nie nach Palästina geschickt ]
c) daß der Sicherheitsrat jeden Versuch, die in dieser Resolution vorgesehene Regelung gewaltsam zu ändern, als eine Bedrohung oder einen Bruch des Friedens oder eine Angriffshandlung, gemäß Artikel 39 der Charta, betrachtet;
d) daß der Treuhandrat darüber unterrichtet wird, welche Verantwortlichkeiten ihm nach dem Plan obliegen;
fordert die Einwohner Palästinas auf, die Schritte zu unternehmen, die ihrerseits erforderlich sind, um den Plan zu verwirklichen;
appelliert an alle Regierungen und alle Völker, alles zu unterlassen, was die Durchführung dieser Empfehlungen behindern oder verzögern könnte [woran sich weder Araber, noch Juden gehalten haben], und
ermächtigt den Generalsekretär, die Reise- und Aufenthaltskosten der Mitglieder der in Teil I Abschnitt B Ziffer 1 genannten Kommission auf der Grundlage und in der Form, die ihm unter den Umständen am geeignetsten erscheinen, zu erstatten und der Kommission das Personal zur Verfügung zu stellen, das sie zur Wahrnehmung der ihr von der Generalversammlung übertragenen Aufgaben benötigt.

B2 Die Generalversammlung

ermächtigt den Generalsekretär, dem Betriebsmittelfonds einen 2.000.000 US – Dollar nicht überschreitenden Betrag für die im letzten Absatz der Resolution über die künftige Regierung Palästinas genannten Zwecke zu entnehmen.
Auf ihrer einhundertachtundzwanzigsten Plenarsitzung am 29. November 1947 wählte die Generalversammlung im Einklang mit den Bestimmungen der obigen Resolution die folgenden Staaten zu Mitgliedern der Kommission der Vereinten Nationen für Palästina: BOLIVIEN, DÄNEMARK, PANAMA, PHILIP PINEN UND TSCHECHOSLOWAKEI.

TEILUNGSPLAN MIT WIRTSCHAFTSUNION

TEIL I

Künftige Verfassung und Regierung Palästinas

A. BEENDIGUNG DES MANDATS, TEILUNG UND UNABHÄNGIGKEIT

1. Das [britische] Mandat für Palästina endet so bald wie möglich und in jedem Fall spätestens am 1. August 1948.

2. Die Streitkräfte der Mandatsmacht werden schrittweise aus Palästina abgezogen, wobei der Abzug so bald wie möglich abzuschließen ist, in jedem Fall spätestens am 1. August 1948.

Die Mandatsmacht unterrichtet die Kommission so lange wie möglich im voraus von ihrer Absicht, das Mandat zu beenden und jedes Gebiet zu räumen.
Die Mandatsmacht tut alles, um sicherzustellen, daß ein in dem Hoheitsgebiet des jüdischen Staates gelegenes Gebiet, einschließlich eines Seehafens und eines Hinterlandes mit ausreichenden Möglichkeiten für eine beträchtliche Einwanderung, zum frühestmöglichen Zeitpunkt und in jedem Fall spätestens bis zum 1. Februar 1948 geräumt ist.

3. Zwei Monate nach Abschluß des Abzugs der Streitkräfte der Mandatsmacht, in jedem Fall spätestens am 1. Oktober 1948, entstehen in Palästina ein unabhängiger arabischer Staat und ein unabhängiger jüdischer Staat sowie das in Teil III dieses Plans vorgesehene internationale Sonderregime für die Stadt Jerusalem. Die Grenzen des arabischen Staates, des jüdischen Staates und der Stadt Jerusalem sind die in den Teilen II und III beschriebenen Grenzen.

4. Die Zeit zwischen der Verabschiedung der Empfehlung der Generalversammlung zur Palästinafrage und der Herstellung der Unabhängigkeit des arabischen und des jüdischen Staates ist eine Übergangszeit.

B. VORBEREITENDE MASSNAHMEN ZUR UNABHÄNGIGKEIT

1. Es wird eine Kommission eingesetzt, die aus je einem Vertreter von fünf Mitgliedstaaten besteht. Die in der Kommission vertretenen Mitglieder werden von der Generalversammlung auf möglichst breiter Grundlage, sowohl geographisch als auch in sonstiger Hinsicht, gewählt.

2. Die Verwaltung Palästinas wird in dem Maße, wie die Mandatsmacht ihre Streitkräfte abzieht, schrittweise an die Kommission übergeben, die im Einklang mit den Empfehlungen der Generalversammlung unter der Leitung des Sicherheitsrats tätig wird. Die Mandatsmacht koordiniertihre Abzugspläne so weitgehend wie möglich mit den Plänen der Kommission zur Übernahme und Verwaltung der geräumten Gebiete.

Zur Wahrnehmung dieser Verwaltungsaufgaben ist die Kommission ermächtigt, die erforderlichen Vorschriften zu erlassen und nach Bedarf andere Maßnahmen zu treffen.
Die Mandatsmacht unternimmt nichts, was die Durchführung der von der Generalversammlung empfohlenen Maßnahmen durch die Kommission verhindert, behindert oder verzögert.

3. Nach ihrer Ankunft in Palästina beginnt die Kommission mit der Durchführung der Maßnahmen zur Festlegung der Grenzen des arabischen und des jüdischen Staates sowie der Stadt Jerusalem gemäß den Grundzügen der Empfehlungen der Generalversammlung zur Teilung Palästinas. Dabei sind jedoch die in Teil II des Plans beschriebenen Grenzen so anzupassen, daß Dorfgebiete in der Regel nicht durch Staatsgrenzen geteilt werden, sofern dies nicht zwingende Gründe gebieten.

4. Nach Absprache mit den demokratischen Parteien und anderen öffentlichen Organisationen des arabischen und des jüdischen Staates bestellt die Kommission in jedem Staat so schnell wie möglich einen Provisorischen Regierungsrat, der von ihr eingesetzt wird. Sowohl der arabische als auch der jüdische Provisorische Regierungsrat übt seine Tätigkeit unter der allgemeinen Leitung der Kommission aus.

Kann für einen der Staaten bis zum 1. April 1948 kein Provisorischer Regierungsrat bestellt werden oder kann dieser nach seiner Bestellung seine Aufgaben nicht wahrnehmen, so teilt die Kommission dies dem Sicherheitsrat mit, damit dieser in bezug auf den betreffenden Staat die ihm angemessen erscheinenden Maßnahmen ergreift, sowie dem Generalsekretär, zwecks Unterrichtung der Mitglieder der Vereinten Nationen.

5. Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Empfehlungen haben die unter der Aufsicht der Kommission tätigen Provisorischen Regierungsräte während der Übergangszeit die volle Amtsgewalt in den ihrer Kontrolle unterstehenden Gebieten, insbesondere auch in Fragen der Einwanderung und der Landordnung.

6. In der Zeit zwischen der Beendigung des Mandats und der Herstellung der Unabhängigkeit des jeweiligen Staates wird dem unter der Aufsicht der Kommission tätigen Provisorischen Regierungsrat des betreffenden Staates von der Kommission schrittweise die volle Verantwortung für die Verwaltung des Staates übertragen.

7. Nach Bildung der Provisorischen Regierungsräte des arabischen und des jüdischen Staates weist die Kommission diese an, mit der Einrichtung der Verwaltungsorgane der Zentralregierung und der Lokalbehörden zu beginnen.

8. Der Provisorische Regierungsrat eines jeden Staates stellt innerhalb kürzester Zeit eine bewaffnete Miliz aus den Einwohnern des betreffenden Staates auf, die zahlenmäßig groß genug ist, um die innere Ordnung aufrechtzuerhalten und Grenzzwischenfälle zu verhüten.

In jedem Staat untersteht diese bewaffnete Miliz für Einsatzzwecke der Befehlsgewalt jüdischer beziehungsweise arabischer Offiziere, die in dem betreffenden Staat ansässig sind; die allgemeine politische und militärische Aufsicht, einschließlich der Bestellung des Oberkommandos der Miliz, wird jedoch von der Kommission ausgeübt.

9. Spätestens zwei Monate nach dem Abzug der Streitkräfte der Mandatsmacht hält der Provisorische Regierungsrat eines jeden Staates Wahlen zu einer verfassunggebenden Versammlung ab, die demokratischen Grundsätzen entsprechen.

Die Wahlordnung in jedem Staat wird von dem Provisorischen Regierungsrat ausgearbeitet und von der Kommission gebilligt. Stimmberechtigt bei den Wahlen sind in jedem Staat alle Personen, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und die a) in dem Staat ansässige palästinische Staatsbürger sind oder b) in dem Staat ansässige Araber oder Juden, die, ohne palästinische Staatsbürger zu sein, vor der Stimmabgabe eine Erklärung unterzeichnet haben, daß sie Staatsangehörige des betreffenden Staates werden wollen.
In der Stadt Jerusalem ansässige Araber und Juden, die eine Erklärung unterzeichnet haben, daß sie Staatsangehörige werden wollen ( die Araber Staatsangehörige des arabischen Staates und die Juden Staatsangehörige des jüdischen Staates ) sind im arabischen beziehungsweise im jüdischen Staat wahlberechtigt.
Frauen genießen bei den Wahlen zu der jeweiligen verfassunggebenden Versammlung das aktive und das passive Wahlrecht.

Während der Übergangszeit ist es keinem Juden gestattet, auf dem Gebiet des geplanten arabischen Staates seinen Wohnsitz zu begründen, und keinem Araber gestattet, auf dem Gebiet des geplanten jüdischen Staates seinen Wohnsitz zu begründen, es sei denn mit besonderer Genehmigung der Kommission.

10. Die verfassunggebene Versammlung eines jeden Staates arbeitet eine demokratische Verfassung für den betreffenden Staat aus und wählt eine provisorische Regierung, die den von der Kommission ernannten Provisorischen Regierungsrat ablöst. Die Verfassungen der Staaten müssen die Bestimmungen der Kapitel 1 und 2 der in Abschnitt C vorgesehenen Erklärung enthalten sowie unter anderem Vorschriften über:

a) die Bildung einer gesetzgebenden Körperschaft in jedem Staat, die in allgemeinen und geheimen Wahlen auf der Grundlage des Verhältniswahlrechts gewählt wird, sowie eines vollziehenden Organs, das der gesetzgebenden Körperschaft verantwortlich ist;

b) die Beilegung aller internationalen Streitigkeiten, in die der Staat etwa verwickelt wird, mit friedlichen Mitteln in einer Weise, daß der Weltfriede, die internationale Sicherheit und die Gerechtigkeit nicht gefährdet werden;

c) die Annahme der Verpflichtung seitens des Staates, in seinen internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines anderen Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt zu unterlassen;

d) die Gewährleistung gleicher Rechte, ohne Diskriminierung, in bürgerlichen, politischen, wirtschaftlichen und religiösen Angelegenheiten sowie des Genusses der Menschenrechte und Grundfreiheiten, einschließlich der Religionsfreiheit, der Freiheit der Sprache, der Rede- und Pressefreiheit, der Freiheit des Unterrichts, der Versammlungs- und der Vereinigungsfreiheit, für alle Personen;

e) die Erhaltung der Transit – und Besuchsfreiheit für alle Einwohner und Bürger des anderen Staates in Palästina und der Stadt Jerusalem, vorbehaltlich Erwägungen der nationalen Sicherheit, mit der Maßgabe, daß jeder Staat Kontrolle über den Wohnsitz innerhalb seiner Grenzen ausübt.

11. Die Kommission ernennt eine aus drei Mitgliedern bestehende vorbereitende Wirtschaftskommission mit dem Auftrag, alle möglichen Regelungen für die wirtschaftliche Zusammenarbeit zu treffen, damit so bald wie durchführbar die Wirtschaftsunion und der Gemeinsame Wirtschaftsrat geschaffen werden, die in Abschnitt D vorgesehen sind.

12. In der Zeit zwischen der Verabschiedung der Empfehlungen zur Palästinafrage durch die Generalversammlung und der Beendigung des Mandats behält die Mandatsmacht in Palästina die volle Verantwortung für die Verwaltung in den Gebieten, aus denen sie ihre Streitkräfte noch nicht abgezogen hat. Die Kommission ist der Mandatsmacht bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben behilflich. Ebenso arbeitet die Mandatsmacht mit der Kommission bei der Wahrnehmung deren Aufgaben zusammen.

13. Um Kontinuität in der Tätigkeit der Verwaltungsdienste zu gewährleisten und um sicherzustellen, daß beim Abzug der Streitkräfte der Mandatsmacht die gesamte Verwaltung in den Händen der Provisorischen Räte beziehungsweise des Gemeinsamen Wirtschaftsrats liegt, die unter der Aufsicht der Kommission tätig sind, wird die Verantwortung für alle Aufgaben der Staatsgewalt, einschließlich der Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung in den Gebieten, aus denen die Streitkräfte der Mandatsmacht abgezogen worden sind, schr ittweise von der Mandatsmacht an die Kommission übertragen.

14. Die Kommission läßt sich bei ihrer Tätigkeit von den Empfehlungen der Generalversammlung und von den Anweisungen leiten, deren Erteilung der Sicherheitsrat für erforderlich hält.

Die von der Kommission im Rahmen der Empfehlungen der Generalversammlung getroffenen Maßnahmen treten mit sofortiger Wirkung in Kraft, sofern die Kommission nicht vorher gegenteilige Anweisungen des Sicherheitsrats erhalten hat.
Die Kommission legt dem Sicherheitsrat monatlich oder gegebenenfalls häufiger einen Sachstandsbericht vor.

15. Die Kommission legt ihren abschließenden Bericht gleichzeitig der nächsten ordentlichen Tagung der Generalversammlung und dem Sicherheitsrat vor.

C. ERKLÄRUNG

Vor der Unabhängigkeit richtet die jeweilige provisorische Regierung der beiden vorgesehenen Staaten eine Erklärung an die Vereinten Nationen. Die Erklärung hat unter anderem die folgenden Klauseln zu enthalten:

ALLGEMEINE BESTIMMUNG

Die in der Erklärung enthaltenen Bestimmungen werden als Grundgesetze des Staates anerkannt. Gesetze oder sonstige Vorschriften oder Amtshandlungen dürfen zu diesen Bestimmungen nicht im Widerspruch stehen oder sie beeinträchtigen noch vor ihnen Vorrang haben.

KAPITEL 1
Heilige Stätten, religiöse Gebäude und Plätze
1. Die bestehenden Rechte in bezug auf Heilige Stätten und religiöse Gebäude oder Plätze werden in keiner Weise beeinträchtigt.

2. Was die Heiligen Stätten betrifft, so wird der freie Zugang, der freie Besuch und der freie Transit im Einklang mit den bestehenden Rechten allen Einwohnern und Bürgern des anderen Staates und der Stadt Jerusalem sowie Ausländern, ohne Unterschied nach ihrer Nationalität, gewährleistet, vorbehaltlich der Erfordernisse der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung und der guten Sitte.

Ebenso wird die Kultusfreiheit im Einklang mit den bestehenden Rechten gewährleistet, vorbehaltlich der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der guten Sitte.

3. Die Heiligen Stätten und religiösen Gebäude oder Plätze sind zu erhalten. Jede Handlung, die ihren sakralen Charakter in irgendeiner Weise beeinträchtigen könnte, ist untersagt. Wenn die Regierung zu irgendeinem Zeitpunkt eine bestimmte Heilige Stätte, ein religiöses Gebäude oder einen religiösen Platz für dringend restaurierungsbedürftig erachtet, so kann die Regierung die betreffende Gemeinschaft oder Gemeinschaften zur Durchführung der Restaurierung auffordern. Wenn innerhalb einer angemessenen Frist nichts unternommen wird, kann die Regierung die Restaurierung auf Kosten der betreffenden Gemeinschaft oder Gemeinschaften selbst durchführen lassen.

4. Auf Heilige Stätten, religiöse Gebäude oder Plätze, die zum Zeitpunkt der Gründung des Staates von der Besteuerung ausgenommen waren, werden keine Steuern erhoben.

An der Steuerbelastung wird keine Änderung vorgenommen, die eine unterschiedliche Behandlung der Eigentümer oder Inhaber von Heiligen Stätten, religiösen Gebäuden oder Plätzen darstellen oder diese Eigentümer oder Inhaber im Vergleich zu der allgemeinen Steuerbelastung zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Empfehlungen der Generalversammlung schlechter stellen würde.

5. Der Gouverneur der Stadt Jerusalem ist berechtigt zu entscheiden, ob die Bestimmungen der Verfassung des Staates in bezug auf Heilige Stätten, religiöse Gebäude und Plätze innerhalb der Grenzen des Staates sowie die sie betreffenden religiösen Rechte ordnungsgemäß angewendet und beachtet werden, und auf der Grundlage der bestehenden Rechte Entscheidungen zu fällen bei etwaigen Streitigkeiten zwischen den verschiedenen Religionsgemeinschaften oder den Riten einer Religions­gemeinschaft in bezug auf solche Stätten, Gebäude oder Plätze. Dem Gouverneur ist volle Zusammenarbeit zu gewähren, und er erhält alle Vorrechte und Immunitäten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben in dem Staat erforderlich sind.

KAPITEL 2

Religiöse Rechte und Minderheitenrechte

1. Die Gewissensfreiheit und die freie Entfaltung aller Formen der Religionsausübung werden allen gewährleistet, unter dem einzigen Vorbehalt der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Sittlichkeit.

2. Zwischen den Einwohnern wird keinerlei Unterschied aufgrund der Rasse, der Religion, der Sprache oder des Geschlechts gemacht.

3. Alle der Herrschaftsgewalt des Staates unterstehenden Personen haben Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz.

4. Das Familienrecht und das Personalstatut der verschiedenen Minderheiten und ihre religiösen Interessen, einschließlich Stiftungen, werden geachtet.

5. Soweit es die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und das gute Funktionieren der Regierungsgewalt nicht erfordern, wird keine Maßnahme getroffen, welche die Tätigkeit religiöser oder karitativer Körperschaften irgendeines Bekenntnis ses behindert oder beeinträchtigt oder die einen Vertreter oder ein Mitglied dieser Körperschaften aufgrund seiner Religion oder Staatsangehörigkeit diskriminiert.

6. Der Staat gewährleistet der arabischen beziehungsweise der jüdischen Minderheit einen angemessenen Grund- und Sekundarschulunterricht in ihrer eigenen Sprache und gemäß ihren kulturellen Traditionen.

Das Recht jeder Gemeinschaft, ihre eigenen Schulen für den Unterricht ihrer Mitglieder in ihrer eigenen Sprache weiterzuführen, wird in keiner Weise beeinträchtigt, solange die allgemeinen Vorschriften des Staates für das Schulwesen eingehalten werden. Ausländische Bildungseinrichtungen setzen ihre Tätigkeit auf der Grundlage ihrer bestehenden Rechte fort.

7. Das Recht eines jeden Bürgers des Staates, im privaten Umgang, im Geschäftsleben, in der Religion, in der Presse oder in Veröffentlichungen jeder Art oder auf öffentlichen Versammlungen jede Sprache zu gebrauchen, wird keiner Einschränkung unterworfen

(Die folgende Klausel wird der Erklärung in bezug auf den jüdischen Staat hinzugefügt: “In dem jüdischen Staat erhalten die arabischsprechenden Bürger angemessene Möglichkeiten zum Gebrauch ihrer Sprache in Wort und Schrift, in der Gesetzgebung, vor Gericht und in der Verwaltung.”)

8. Die Enteignung von Land, das sich im Besitz eines Arabers in dem jüdischen Staat (eines Juden in dem arabischen Staat) befindet, ist nicht zulässig, es sei denn für öffentliche Zwecke. Bei allen Enteignungen wird vor der Entziehung des Eigentums eine volle Entschädigung geleistet, die der Oberste Gerichtshof festsetzt.

KAPITEL 3

Staatsangehörigkeit, internationale Übereinkünfte und finanzielle Verpflichtungen

1. Staatsangehörigkeit. In Palästina außerhalb der Stadt Jerusalem ansässige palästinische Staatsbürger sowie Araber und Juden, die, ohne palästinische Staatsbürger zu sein, in Palästina außerhalb der Stadt Jerusalem ansässig sind, werden nach der Anerkennung der Unabhängigkeit Bürger des Staates, in dem sie ihren Wohnsitz haben, und genießen alle bürgerlichen und politischen Rechte. Personen, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, können sich innerhalb eines Jahres vom Zeitpunkt der Anerkennung der Unabhängigkeit des Staates, in dem sie ihren Wohnsitz haben, für die Staatsangehörigkeit des anderen Staates entscheiden, mit der Maßgabe, daß kein im Gebiet des geplanten arabischen Staates ansässiger Araber das Recht hat, sich für die Staatsangehörigkeit des geplanten jüdischen Staates zu entscheiden, und kein in dem geplanten jüdischen Staat ansässiger Jude das Recht hat, sich für die Staatsangehörigkeit des geplanten arabischen Staates zu entscheiden. Die Ausübung dieses Optionsrechts erstreckt sich auch auf die Ehefrauen und Kinder der Optanten, soweit die Kinder das achtzehnte Lebensjahr nicht vollendet haben.

Im Gebiet des geplanten jüdischen Staates ansässige Araber und im Gebiet des geplanten arabischen Staates ansässige Juden, die eine Erklärung unterzeichnet haben, wonach sie beabsichtigen, für die Staatsangehörigkeit des anderen Staates zu optieren, sind bei den Wahlen zur Verfassunggebenden Versammlung dieses Staates stimmberechtigt, nicht jedoch bei den Wahlen zur Verfassunggebenden Versammlung des Staates, in dem sie ihren Wohnsitz haben.

2. Internationale Übereinkünfte. a) Der Staat ist an alle internationalen Abkommen und Übereinkünfte allgemeiner und besonderer Art gebunden, deren Vertragspartei Palästina ist. Vorbehaltlich eines darin vorgesehenen Kündigungsrechts sind diese Abkommen und Übereinkünfte von dem Staat für die Dauer, für die sie geschlossen wurden, einzuhalten.

b) Jede Streitigkeit über die Anwendbarkeit oder fortbestehende Gültigkeit internationalerÜbereinkünfte und Verträge, welche die Mandatsmacht im Namen Palästinas unterzeichnet hat oder denen sie in seinem Namen beigetreten ist, wird an den Internationalen Gerichtshof verwiesen, im Einklang mit den Bestimmungen des Statuts des Gerichtshofs.

3. Finanzielle Verpflichtungen.

a) Der Staat respektiert und erfüllt alle finanziellen Verpflichtungen gleich welcher Art, die während der Ausübung des Mandats von der Mandatsmacht im Namen Palästinas eingegangen und von dem Staat anerkannt worden sind. Diese Bestimmung schließt den Anspruch der Angehörigen des öffentlichen Dienstes auf Ruhegehälter, Entschädigungen oder Sonderzuwendungen mit ein.

(In der Erklärung in bezug auf den arabischen Staat sind die Worte “eines Arabers in dem jüdischen Staat” durch die Worte “eines Juden in dem arabischen Staat” zu ersetzen.)

b) Diese Verpflichtungen werden erfüllt durch Mitwirkung des Staates an dem Gemeinsamen Wirtschaftsrat, soweit die Verpflichtungen Palästina als Ganzes betreffen, beziehungsweise durch den jeweiligen Staat allein, soweit es sich um Verpflichtungen handelt, welche die Staaten betreffen und die gerecht auf sie aufgeteilt werden können.

c) Es soll ein dem Gemeinsamen Wirtschaftsrat angegliedertes Gericht zur Regelung von Ansprüchen geschaffen werden, das sich aus einem von den Vereinten Nationen ernannten Mitglied, einem Vertreter des Vereinigten Königreichs und einem Vertreter des betreffenden Staates zusammensetzt. Jede Streitigkeit zwischen dem Vereinigten Königreich und dem Staat in bezug auf von dem letzteren nicht anerkannte Ansprüche wird an dieses Gericht verwiesen.

d) Kommerzielle Konzessionen für irgendeinen Teil Palästinas, die vor der Verabschiedung der Resolution durch die Generalversammlung erteilt wurden, behalten nach Maßgabe der Vertragsbedingungen ihre Gültigkeit, sofern sie nicht durch Vereinbarung zwischen dem Konzessionsinhaber und dem Staat abgeändert werden.

KAPITEL 4
Sonstige Bestimmungen

1. Die Bestimmungen der Kapitel 1 und 2 der Erklärung werden von den Vereinten Nationen garantiert und dürfen ohne Zustimmung der Generalversammlung der Vereinten Nationen nicht geändert werden. Jedes Mitglied der Vereinten Nationen ist berechtigt, die Aufmerksamkeit der Generalversammlung auf jede Verletzung oder drohende Verletzung einer dieser Bestimmungen zu lenken, und die Generalversammlung kann daraufhin die ihr unter den Umständen angezeigt erscheinenden Empfehlungen aussprechen.

2. Jede Streitigkeit über die Anwendung oder Auslegung dieser Erklärung wird auf Antrag einer Partei an den Internationalen Gerichtshof verwiesen, sofern die Parteien kein anderes Beilegungsverfahren vereinbaren.

D. WIRTSCHAFTSUNION UND TRANSIT

1. Der Provisorische Regierungsrat eines jeden Staates geht eine Verpflichtung in bezug auf die Wirtschaftsunion und den Transit ein. Die Verpflichtungserklärung wird von der in Abschnitt B Ziffer 1 vorgesehenen Kommission abgefaßt, die dabei in größtmöglichem Umfang den Rat und die Zusammenarbeit repräsentativer Organisationen und Körperschaften eines jeden der geplanten Staaten heranzieht. Die Verpflichtungserklärung enthält Bestimmungen zur Errichtung der Palästinischen Wirtschaftsunion und zur Regelung anderer Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse. Falls die Provisorischen Regierungsräte die Verpflichtung nicht bis zum 1. April 1948 eingegangen sind, wird sie von der Kommission in Kraft gesetzt.

Die Palästinische Wirtschaftsunion

2. Die Palästinische Wirtschaftsunion hat folgende Ziele:

a) Schaffung einer Zollunion;
b) Schaffung eines gemeinsamen Währungssystems mit einem einzigen Wechselkurs;
c) Betrieb von Eisenbahnen, Straßenverbindungen zwischen den Staaten, Post- und Fernmeldediensten sowie von Häfen und Flughäfen, die in den internationalen Handel einbezogen sind, im gemeinsamen Interesse und auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung;
d) gemeinsame wirtschaftliche Entwicklung, insbesondere hinsichtlich Bewässerung, Landgewinnung und Bodenerhaltung;
e) Zugang beider Staaten und der Stadt Jerusalem zu Wasser und Energie quellen auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung.

3. Es wird ein Gemeinsamer Wirtschaftsrat gegründet, bestehend aus je drei Vertretern der beiden Staaten sowie drei ausländischen Mitgliedern, die vom Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen ernannt werden. Die ausländischen Mitglieder werden zunä chst für eine Amtszeit von drei Jahren ernannt; sie sind in persönlicher Eigenschaft und nicht als Vertreter von Staaten tätig.

4. Aufgabe des Gemeinsamen Wirtschaftsrats ist es, entweder unmittelbar oder durch Delegation diejenigen Maßnahmen durchzuführen, die zur Verwirklichung der Ziele der Wirtschaftsunion erforderlich sind. Er verfügt über alle organisatorischen und administrativen Befugnisse, die er zur Erfüllung seiner Aufgabe benötigt.

5. Die Staaten verpflichten sich, die Entscheidungen des Gemeinsamen Wirtschaftsrats umzusetzen. Die Entscheidungen des Rates werden mit Stimmenmehrheit gefaßt.

6. Falls ein Staat es unterläßt, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, kann der Rat mit den Stimmen von sechs Mitgliedern beschließen, einen angemessenen Anteil der Zolleinnahmen, die dem betreffenden Staat aufgrund der Wirtschaftsunion zustehen, einzubehalten. Sollte der Staat die Zusammenarbeit weiter verweigern, so kann der Rat mit einfacher Stimmenmehrheit ihm angezeigt erscheinende weitere Sanktionen beschließen, einschließlich der Verfügung über die einbehaltenen Geldmittel.

7. Was die wirtschaftliche Entwicklung betrifft, so hat der Rat die Aufgabe, gemeinsame Entwicklungsvorhaben zu planen, zu untersuchen und zu fördern, doch unternimmt er derartige Vorhaben nur mit Zustimmung beider Staaten und der Stadt Jerusalem, sofern Jerusalem von dem Entwicklungsvorhaben direkt betroffen ist.

8. Was das gemeinsame Währungssystem betrifft, so wird das in den beiden Staaten und in der Stadt Jerusalem im Umlauf befindliche Geld unter der Aufsicht des Gemeinsamen Wirtschaftsrats herausgegeben, der die alleinige Ausgabebehörde ist und der festlegt, welche Reserven als Deckungsmittel für die Währung zur Verfügung stehen müssen.

9. Soweit dies mit Ziffer 2 b) vereinbar ist, kann jeder Staat seine eigene Zentralbank unterhalten, seine eigene Fiskal- und Kreditpolitik betreiben, seine Einnahmen und Ausgaben aus Devisengeschäften kontrollieren, Einfuhrlizenzen gewähren und internationale Finanzgeschäfte aufgrund seines eigenen Kredits tätigen. Während der ersten zwei Jahre nach der Beendigung des Mandats ist der Gemeinsame Wirtschaftsrat befugt, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, daß B in dem Maße, in dem die Gesamtdeviseneinnahmen der beiden Staaten aus der Ausfuhr von Gütern und Dienstleistungen dies zulassen, und mit der Maßgabe, daß jeder Staat geeignete Maßnahmen zur Erhaltung seiner Devisenvorräte ergreift B jeder Staat in jedem Zwölfmonatszeitraum über ausreichende Devisen verfügt, um die Versorgung mit importierten Gütern und Dienstleistungen zum Verbrauch in seinem Hoheitsgebiet in gleicher Menge sicherzustellen, wie in diesem Hoheitsgebiet in dem am 31. Dezember 1947 endenden Zwölfmonatszeitraum verbraucht wurden.

10. Alle nicht ausdrücklich dem Gemeinsamen Wirtschaftsrat übertragenen wirtschaftlichen Befugnisse sind den beiden Staaten vorbehalten.

11. Es wird ein gemeinsamer Zolltarif geschaffen, bei vollständiger Handelsfreiheit zwischen den Staaten sowie zwischen den Staaten und der Stadt Jerusalem.

12. Die Zolltarife werden durch eine Tarifkommission aufgestellt, die aus einer gleichen Anzahl von Vertretern beider Staaten besteht, und werden dem Gemeinsamen Wirtschaftsrat zur Genehmigung durch Mehrheitsbeschluß vorgelegt. Besteht in der Tarifkommission Uneinigkeit, entscheidet der Gemeinsame Wirtschaftsrat die strittigen Fragen durch Schiedsspruch. Gelingt es der Tarifkommission nicht, bis zu einem noch festzulegenden Zeitpunkt Zolltarife aufzustellen, werden diese von dem Gemeinsamen Wirtschaftsrat festgelegt.

13. Folgende Posten werden zuerst aus den Zoll- und sonstigen gemeinsamen Einnahmen bestritten:

a) die Ausgaben für die Zollverwaltung und für die Unterhaltung der gemeinsamen Dienste;
b) die Verwaltungskosten des Gemeinsamen Wirtschaftsrats;
c) die finanziellen Verpflichtungen der Verwaltung Palästinas, nämlich
i) die Bedienung der Staatsschuld;
ii) die Aufwendungen für bereits laufende oder in Zukunft fällige Ruhegehaltszahlungen, gemäß den Regelungen und in dem in Kapitel 3 Ziffer 3 festgelegten Umfang.

14. Nach vollständiger Erfüllung dieser Verpflichtungen wird der Überschuß an Einnahmen aus den Zöllen und anderen gemeinsamen Diensten wie folgt aufgeteilt: mindestens 5 Prozent und höchstens 10 Prozent für die Stadt Jerusalem; der Rest wird von dem Gemeinsamen Wirtschaftsrat gerecht auf die beiden Staaten aufgeteilt, damit in jedem Staat die staatlichen und sozialen Dienste in einem ausreichenden und angemessenen Umfang aufrechterhalten werden können, wobei jedoch der Anteil eines Staates die Höhe seines Beitrags zu den Einnahmen der Wirtschaftsunion um nicht mehr als etwa vier Millionen Pfund pro Jahr übersteigen darf. Der bewilligte Betrag kann vom Rat entsprechend dem Preisniveau im Verhältnis zu den Preisen zum Zeitpunkt der Gründung der Union angepaßt werden. Nach fünf Jahren können die Grundsätze für die Aufteilung der gemeinsamen Einnahmen von dem Gemeinsamen Wirtschaftsrat nach Billigkeitsgesichtspunkten überprüft werden.

15. Beide Staaten treten in alle internationalen Übereinkünfte und Verträge ein, welche die Zolltarife sowie die unter die Zuständigkeit des Gemeinsamen Wirtschaftsrats fallenden Kommunikationsdienste betreffen. In diesen Fragen sind beide Staaten gehalten, gemäß dem Mehrheitsbeschluß des Gemeinsamen Wirtschaftsrats zu handeln.

16. Der Gemeinsame Wirtschaftsrat bemüht sich, den Ausfuhren Palästinas einen gerechten und gleichberechtigten Zugang zu den Weltmärkten zu sichern.

17. Alle von dem Gemeinsamen Wirtschaftsrat betriebenen Unternehmen zahlen angemessene Löhne auf einer einheitlichen Grundlage.

Transit – und Besuchsfreiheit

18. Die Verpflichtungserklärung enthält Bestimmungen zur Aufrechterhaltung des freien Transits und der freien Einreise zu Besuchszwecken für alle Einwohner und Bürger der beiden Staaten und der Stadt Jerusalem, vorbehaltlich der Sicherheitserfordernisse, mit der Maßgabe, daß jeder Staat und die Stadt den Aufenthalt innerhalb ihrer jeweiligen Grenzen regeln.

Beendigung, Änderung und Auslegung der Verpflichtungserklärung

19. Die Verpflichtungserklärung und jeder aus ihr abgeleitete Vertrag bleiben zehn Jahre lang in Kraft. Danach bleibt sie so lange in Kraft, bis eine der Parteien die Künd igung notifiziert, die nach zwei Jahren wirksam wird.

20. Während der ersten zehn Jahre können die Verpflichtungserklärung und jeder aus ihr abgeleitete Vertrag nur durch Einvernehmen der beiden Parteien und mit Genehmigung der Generalversammlung geändert werden.

21. Jede Streitigkeit im Zusammenhang mit der Anwendung oder Auslegung der Verpflichtungserklärung oder eines aus ihr abgeleiteten Vertrages wird auf Antrag einer Partei an den Internationalen Gerichtshof verwiesen, sofern die Parteien kein anderes Beilegungsverfahren vereinbaren.

E. VERMÖGENSWERTE

1. Das bewegliche Vermögen der Verwaltung Palästinas wird gerecht auf den arabischen und den jüdischen Staat und die Stadt Jerusalem aufgeteilt. Die Aufteilung ist von der in Abschnitt B Ziffer 1 erwähnten Kommission der Vereinten Nationen vorzunehmen. Das unbewegliche Vermögen geht in das Eigentum der Regierung über, in deren Hoheitsgebiet es gelegen ist.

2. In der Zeit zwischen der Ernennung der Kommission der Vereinten Nationen und der Beendigung des Mandats konsultiert die Mandatsmacht außer bei normalen Vorgängen die Kommission bei allen von ihr erwogenen Maßnahmen zur Liquidation, Veräußerung oder Belastung der Vermögenswerte der Regierung Palästinas, wie Schatzreserven, Erlöse aus Staatsanleihen, staatliche Ländereien und sonstige Vermögenswerte.

F. AUFNAHME IN DIE VEREINTEN NATIONEN

Nachdem die Unabhängigkeit des arabischen Staates beziehungsweise des jüdischen Staates, wie in diesem Plan vorgesehen, wirksam geworden ist und der jeweilige Staat die Erklärung und die Verpflichtungserklärung, die in diesem Plan vorgesehen sind, unterzeichnet hat, wird sein Antrag auf Aufnahme in die Vereinten Nationen gemäß Artikel 4 der Charta der Vereinten Nationen wohlwollend geprüft.

TEIL II

Grenzen

A. DER ARABISCHE STAAT

Das Gebiet des arabischen Staates in Westgaliläa wird begrenzt im Westen vom Mittelmeer und im Norden von der Grenze mit Libanon von Ras en Naqura bis zu einem Punkt nördlich von Saliha. Von dort verläuft die Grenze südwärts, das bebaute Gebiet von Saliha im arabischen Staat belassend, und trifft wieder mit dem südlichsten Punkt dieses Dorfes zusammen. Von da folgt sie den westlichen Dorfgrenzen von ‘Alma, Rihaniya und Teitaba, verläuft dann entlang der nördlichen Dorfgrenze von Meirun und trifft mit der Grenze zwischen den Unterdistrikten Acre und Safad zusammen. Sie folgt dieser Linie bis zu einem Punkt westlich des Dorfes Es Sammu’i und stößt am nördlichsten Punkt von Farradiya wieder auf sie. Von dort verläuft sie entlang der Grenze zwischen den Unterdistrikten bis zur Fernstraße Acre-Safad. Von hier folgt sie der westlichen Dorfgrenze von Kafr I’nan, bis sie die Grenze zwischen den Unterdistrikten Tiberias und Acre erreicht, westlich vorbei an der Kreuzung der Straße Acre-Safad mit der Straße Lubiya-Kafr I’nan. Von der Südwestecke des Dorfes Kafr I’nan folgt die Grenzlinie der Westgrenze des Unterdistrikts Tiberias bis zu einem Punkt nahe der Grenzlinie zwischen den Dörfern Maghar und Eilabun, von dort führt sie im Bogen nach Westen und umfaßt so viel vom östlichen Teil der Ebene von Battuf, wie für das von der “Jewish Agency” geplante Reservoir zur Bewässerung des im Süden und Osten gelegenen Landes notwendig ist.
(Die in Teil II beschriebenen Grenzlinien sind in der Anlage A wiedergegeben. Die für die Markie rung und Beschreibung dieser Grenze verwe ndete Karte ist die vom Survey of Palestine 1946 veröffentlichte Karte “Palästina 1:250.000”.)
Da die Sprache der zugrundeliegenden Karte Englisch ist, folgt die Schreibung der geographischen Namen der englischen Schreibweise.
Die Grenze trifft an einem Punkt der Straße Nazareth-Tiberias südöstlich des bebauten Gebiets von Tur’an wieder mit der Grenze des Unterdistrikts Tiberias zusammen; danach verläuft sie in südlicher Richtung, zuerst entlang der Unterdistriktsgrenze und dann zwischen der Landwirtschaftsschule Kadoorie und dem Berg Tabor, bis zu einem genau südlich liegenden Punkt am Fuße des Berges Tabor. Von da verläuft sie genau nach Westen, parallel zur horizontalen Netzlinie 230, zur Nordostecke des Gemeindegebiets von Tel Adashim. Anschließend verläuft sie weiter bis zur Nordwestecke dieses Gebiets, von wo aus sie sich nach Süden und Westen wendet, so daß die Quellen von Yafa zur Wasserversorgung von Nazareth im arabischen Staat liegen. Nachdem die Grenzlinie Ginneiger erreicht, folgt sie den östlichen, nördlichen und westlichen Grenzen des Dorfgebiets bis zu dessen Südwestecke und verläuft von dort geradlinig weiter bis zu einem Punkt der Eisenbahn Haifa-Afula an der Grenze zwischen den Dörfern Sarid und El Mujeidil. Dies ist der Schnittpunkt.
Die Südwestgrenze des Gebiets des arabischen Staates in Galiläa geht von diesem Punkt aus weiter in Richtung Norden entlang den östlichen Grenzen von Sarid und Gevat bis zur Nordostecke von Nahalal, dann weiter durch das Gemeindegebiet von Kefar ha Horesh bis zu einem zentralen Punkt an der südlichen Dorfgrenze von ‘Ilut, danach westlich entlang der Dorfgrenze zur östlichen Grenze von Beit Lahm, von dort in nördlicher und nordöstlicher Richtung entlang seiner Westgrenze bis zur Nordostecke von Waldheim und danach nordwestlich quer durch das Gemeindegebiet von Shafa ‘Amr bis zur Südostecke von Ramat Yohanan. Von da ab verläuft sie genau nordnordöstlich  bis zu einem Punkt auf der Straße Shafa ‘Amr-Haifa, westlich von deren Kreuzung mit der Straße nach I’Billin. Von da verläuft sie in nordöstlicher Richtung weiter bis zu einem Punkt an der südlichen Grenze von I’Billin, westlich der Straße I’Billin-Birwa. Sie verläuft dann entlang dieser Grenze bis zu deren westlichstem Punkt, wo sie sich nach Norden wendet, führt dann weiter über das Gemeindegebiet von Tamra bis zu dessen nordwestlichstem Punkt und entlang der Westgrenze von Julis, bis sie die Straße Acre-Safad erreicht. Danach verläuft sie in westlicher Richtung entlang der Südseite der Straße Safad-Acre bis zur Grenze zwischen den Distrikten Galiläa und Haifa, von wo an sie dieser Grenze bis zum Meer folgt.
Die Grenze des Berglandes von Samaria und Judäa beginnt am Jordan am Wadi Malih südöstlich von Beisan und verläuft genau westlich bis zur Straße Beisan-Jericho, dann entlang des westlichen Randes dieser Straße in nordwestlicher Richtung bis zum Schnittpunkt der Grenzen der Unterdistrikte Beisan, Nablus und Jenin. Von diesem Punkt an folgt sie der Grenze der Unterdistrikte Nablus und Jenin westwärts etwa drei Kilometer lang und biegt dann nach Nordwesten ab, östlich vorbei am bebauten Gebiet der Dörfer Jalbun und Faqqu’a bis zur Grenze der Unterdistrikte Jenin und Beisan, an einem Punkt nordöstlich von Nuris. Von da verläuft sie zuerst in nordwestlicher Richtung bis zu einem Punkt genau nördlich des bebauten Gebiets von Zir’in und dann in westlicher Richtung bis zur Eisenbahn Afula-Jenin, von dort nordwestlich entlang der Distriktsgrenze bis zum Schnittpunkt mit der Hejaz-Bahn. Von da ab verläuft die Grenze in südwestlicher Richtung und schließt das bebaute Gebiet und einen Teil des Landes der Gemeinde Kh.Lid in den arabischen Staat ein, kreuzt die Straße Haifa-Jenin an einem Punkt der Distriktsgrenze zwischen Haifa und Samaria westlich von El Mansi. Sie folgt dieser Grenze bis zum südlichsten Punkt des Dorfes El Buteimat. Von da folgt sie der nördlichen und östlichen Dorfgrenze von Ar’ara, vereinigt sich bei Wadi ‘Ara wieder mit der Distriktsgrenze zwischen Haifa und Samaria und geht danach fast geradlinig südsüdwestlich weiter, wo sie mit der Westgrenze von Qaqun zusammentrifft, zu einem Punkt östlich der Eisenbahnlinie an der östlichen Dorfgrenze von Qaqun. Von hier aus verläuft sie etwas östlich entlang der Eisenbahn bis zu einem Punkt genau östlich des Bahnhofs von Tulkarm. Sodann folgt die Grenze einer Linie in der Mitte zwischen der Eisenbahn und der Straße Tulkarm-Qalqiliya-Jaljuliya B Ras el Ein bis zu einem genau östlich vom Bahnhof von Ras el Ein gelegenen Punkt, von wo aus sie entlang der Eisenbahn etwas östlich davon weiterverläuft bis zu dem Punkt auf der Eisenbahnlinie südlich des Eisenbahn-Knotenpunkts der Strecke Haifa -Lydda und Beit Nabala; von dort aus verläuft sie am südlichen Rand des Flughafens von Lydda entlang bis zu dessen Südwestecke, danach in südwestlicher Richtung bis zu einem Punkt genau westlich des bebauten Gebiets von Sarafand el’Amar, wo sie sich südwärts wendet, vorbei genau westlich des bebauten Gebiets von Abu el Fadil bis zur Nordostecke des Gemeindegebiets von Beer Ya’-Aqov. (Die Grenzlinie ist so zu markieren, daß ein direkter Zugang vom arabischen Staat zum Flughafen möglich ist.) Von da ab folgt die Grenzlinie der westlichen und südlichen Dorfgrenze von Ramle bis zur Nordostecke des Dorfes El Na’ana, sodann geradlinig zum südlichsten Punkt von El Barriya, entlang dessen östlicher Dorfgrenze und der südlichen Dorfgrenze von ‘Innaba. Danach wendet sie sich nach Norden und folgt dem Südrand der Straße Jaffa-Jerusalem bis El Qubab, von wo sie der Straße bis zur Grenze von Abu Shusha folgt. Sie verläuft sodann entlang der Ostgrenze von Abu Shusha, Seidun und Hulda bis zum südlichsten Punkt von Hulda, danach westwärts in gerader Linie zur Nordostecke von Umm Kalkha, folgt von da an den nördlichen Grenzen von Umm Kalkha, Qazaza und den nördlichen und westlichen Grenzen von Mukhezin bis zur Grenze des Gaza-Distrikts und verläuft dann quer durch die Gemeindegebiete von El Mismiya, El Kabira und Yasur bis zum südlichen Schnittpunkt, der sich in der Mitte zwischen dem bebauten Gebiet von Yasur und Batani Sharqi befindet.
Vom südlichen Schnittpunkt aus verläuft die Grenzlinie nordwestwärts zwischen den Dörfern Gan Yavne und Barqa zum Meer bis zu einem Punkt in der Mitte zwischen Nabi Yunis und Minat el Qila, und südostwärts zu einem Punkt westlich von Qastina, wo sie sich in südwestliche Richtung wendet und im Osten am bebauten Gebiet von Es Sawafir, Esh Sharqiya und Ibdis vorbeiläuft. Von der Südostecke des Dorfes Ibdis führt sie weiter zu einem Punkt im Südwesten des bebauten Gebiets von Beit ‘Affa, kreuzt die Straße Hebron-El Majdal genau im Westen des bebauten Gebiets von Iraq Suweidan. Danach verläuft sie südwärts weiter entlang der westlichen Dorfgrenze von El Faluja bis zur Grenze des Unterdistrikts Beersheba. Anschließend führt sie über das ‘Arab-el-Jubarat-Stammesgebiet bis zu einem Punkt an der Grenze zwischen den Unterdistrikten Beersheba und Hebron nördlich von Kh. Khuweilifa und weiter in südwestlicher Richtung bis zu einem Punkt auf der Fernstraße Beersheba-Gaza zwei Kilometer nordwestlich der Stadt. Danach wendet sie sich südostwärts und erreicht das Wadi Sab’ an einem Punkt einen Kilometer westlich der Stadt. Von da wendet sie sich nordostwärts und verläuft entlang des Wadi Sab’ und einen Kilometer lang entlang der Straße Beersheba-Hebron, wendet sich dann nach Osten und führt in gerader Linie nach Kh. Kuseifa, wo sie auf die Grenze der Unterdistrikte Beersheba und Hebron stößt, der sie dann ostwärts bis zu einem Punkt nördlich von Ras Ez Zuweira folgt und nur davon abweicht, um die Basislinie des Einschnitts zwischen den senkrechten Netzlinien 150 und 160 zu queren.
Etwa fünf Kilometer nordöstlich von Ras ez Zuweira wendet sie sich nach Norden und läßt dabei einen nicht mehr als sieben Kilometer breiten Streifen entlang der Küste des Toten Meeres außerhalb des arabischen Staates, bis nach Ein Geddi, wo sie sich genau nach Osten wendet und auf die transjordanische Grenze im Toten Meer stößt.
Die nördliche Grenze des arabischen Abschnitts der Küstenebene verläuft von einem Punkt zwischen Minat el Qila und Nabi Yunis zwischen dem bebauten Gebiet von Gan Yavne und Barqa bis zum Schnittpunkt. Von da wendet sie sich südwestwärts, durch das Gebiet von Batani Sharqi, entlang der Ostgrenze des Gebietes von Beit Daras und durch das Gebiet von Julis, das bebaute Gebiet von Batani Sharqi und Julis im Westen lassend, bis zur Nordwestecke des Gebiets von Beit Tima. Von da ab verläuft sie östlich von El Jiya durch das Dorfgebiet von El Barbara entlang der östlichen Dorfgrenzen von Beit Jirja, Deir Suneid und Dimra. Von der Südostecke Dimras verläuft die Grenze durch das Gebiet von Beit Hanun, das jüdische Gebiet von Nir-Am im Osten lassend. Von der Südostecke von Beit Hanun führt die Linie südwestlich bis zu einem Punkt südlich der waagerechten Netzlinie 100, wendet sich dann für zwei Kilometer nach Nordwesten, danach wieder in südwestliche Richtung und setzt sich nahezu geradlinig bis zur Nordwestecke des Dorfgebiets von Kirbet Ikhza’a fort. Von da ab folgt sie der Grenzlinie dieses Dorfes bis zu ihrem südlichsten Punkt. Sodann verläuft sie in südlicher Richtung entlang der senkrechten Netzlinie 90 bis zu deren Schnitt mit der waagerechten Netzlinie 70. Dann wendet sie sich südostwärts nach Kh. el Ruheiba und verläuft weiter in südlicher Richtung bis zu einem unter dem Namen El Baha bekannten Punkt, wonach sie die Fernstraße Beersheba-El ‘Auja westlich von Kh. el Mushrifa quert. Danach trifft sie auf das Wadi El Zaiyatin genau westlich von El Subeita. Von dort wendet sie sich nach Nordosten und danach nach Südosten, entlang diesem Wadi, östlich vorbei an ‘Abda, und stößt auf das Wadi Nafkh. Danach verläuft sie in einem Bogen in südwestlicher Richtung, entlang der Wadis Nafkh, Ajrim und Lassan bis zu dem Punkt, an dem das Wadi Lassan die ägyptische Grenze überquert.
Das Gebiet der arabischen Enklave von Jaffa besteht aus demjenigen Teil des Stadtgebiets von Jaffa, der westlich der jüdischen Viertel südlich von Tel Aviv liegt, westlich der Verlängerung der Herzlstraße bis zu ihrer Kreuzung mit der Straße Jaffa-Jerusalem, südwestlich des Abschnitts der Straße Jaffa-Jerusalem im Südosten dieser Kreuzung, westlich des Miqve-Yisrael-Gebiets, nordwestlich des Gemeindegebiets von Holon, nördlich der Linie, welche die Nordwestecke von Holon mit der Nordostecke des Gemeindegebiets von Bat Yam verbindet, und nördlich des Gemeindegebiets von Bat Yam. Die Frage des Karton-Viertels wird von der Grenzkommission entschieden, wobei neben anderen Erwägungen zu berücksichtigen ist, daß möglichst wenige seiner arabischen Einwohner und möglichst viele seiner jüdischen Einwohner dem jüdischen Staat eingegliedert werden sollen.

B. DER JÜDISCHE STAAT

Der nordöstliche Sektor des jüdischen Staates (das östliche Galiläa) wird im Norden und Westen von der libanesischen Grenze und im Osten von den Grenzen Syriens und Transjordaniens begrenzt. Er umfaßt das gesamte Hule-Tal, den See von Tiberias und den gesamten Unterdistrikt Beisan, wobei die Grenzlinie bis zum Kamm des Gilboagebirges und zum Wadi Malih weiterverläuft. Von da erstreckt sich der jüdische Staat nach Nordwesten, gemäß der für den arabischen Staat beschriebenen Grenze.
Der jüdische Abschnitt der Küstenebene beginnt an einem Punkt zwischen Minat et Qila und Nabi Yunis im Unterdistrikt Gaza und schließt die Städte Haifa und Tel Aviv mit ein, wobei Jaffa dem arabischen Staat als Enklave belassen wird. Die östliche Grenze des jüdischen Staates folgt der in bezug auf den arabischen Staat beschriebenen Grenzlinie.
Das Gebiet von Beersheba umfaßt den gesamten Unterdistrikt Beersheba, eins chließlich des Negev und des östlichen Teils des Unterdistrikts Gaza, jedoch unter Ausschluß der Stadt Beersheba und der in bezug auf den arabischen Staat beschriebenen Gebiete. Es umfaßt außerdem einen Landstreifen längs des Toten Meeres, der sich von der Grenze zwischen den Unterdistrikten Beersheba und Hebron bis nach Ein Geddi erstreckt, wie in bezug auf den arabischen Staat beschrieben.

C. DIE STADT JERUSALEM

Die Grenzen der Stadt Jerusalem verlaufen wie in den Empfehlungen über die Stadt Jerusalem festgelegt. (Siehe Teil III, Abschnitt B.)
TEIL III

Die Stadt Jerusalem

A. SONDERREGIME
Die Stadt Jerusalem wird als corpus separatum unter einem internationalen Sonderregime errichtet und von den Vereinten Nationen verwaltet. Der Treuhandrat wird damit betraut, die Aufgaben der Verwaltungsbehörde im Namen der Vereinten Nationen wahrzunehmen.
B. STADTGRENZEN
Die Stadt Jerusalem umfaßt das derzeitige Stadtgebiet von Jerusalem sowie die umliegenden Dorf- und Stadtgemeinden, von denen die östlichste Abu Dis, die südlichste Bethlehem, die westlichste ‘Ein Karim (einschließlich des bebauten Gebiets von Motsa) und die nördlichste Shu’fat ist, wie aus der beiliegenden Kartenskizze (Anlage B) ersichtlich.
C. STATUT DER STADT
Der Treuhandrat erarbeitet und genehmigt innerhalb von fünf Monaten nach Billigung des vorliegenden Plans ein detailliertes Statut der Stadt, das unter anderem den wesentlichen Gehalt der folgenden Bestimmungen enthält:
1. Regierungsapparat: besondere Zielsetzungen. Die Verwaltungsbehörde verfolgt bei der Wahrnehmung ihrer administrativen Aufgaben die folgenden besonderen Ziele:
a) Schutz und Erhaltung der in der Stadt befindlichen einzigartigen geistlichen und religiösen Interessen der in der ganzen Welt verbreiteten drei großen monotheistischen Religionen B des Christentums, des Judentums und des Islam; zu diesem Zweck Sicherstellung von Ordnung und Frieden, insbesondere des religiösen Friedens, in Jerusalem;
b) Förderung der Zusammenarbeit zwischen allen Einwohnern der Stadt in ihrem eigenen Interesse sowie zur Begünstigung und Unterstützung der friedlichen Entwicklung der Beziehungen zwischen den beiden palästinischen Völkern im gesamten Heiligen Land; Förderung der Sicherheit, des Wohlergehens und aller konstruktiven Entwicklungsmaßnahmen zugunsten der Einwohner, unter Berücksichtigung der besonderen Umstände und Gebräuche der verschiedenen Völker und Gemeinschaften.
2. Gouverneur und Verwaltungspersonal. Der Treuhandrat ernennt einen Gouverneur der Stadt Jerusalem, der ihm verantwortlich ist. Er wird aufgrund seiner besonderen Qualifikationen und ohne Ansehen seiner Nationalität ausgewählt. Er ist jedoch nicht Staatsangehöriger eines der beiden Staaten in Palästina.

Der Gouverneur vertritt die Vereinten Nationen in der Stadt und übt in ihrem Namen alle Verwaltungsbefugnisse aus, einschließlich der Leitung der auswärtigen Angelegenheiten. Er wird unterstützt von einem Verwaltungsstab, dessen Angehörige internationale Beamte im Sinne des Artikels 100 der Charta sind und die nach Möglichkeit ohne Diskriminierung aus den Einwohnern der Stadt und des übrigen Palästina ausgewählt werden. Der Gouverneur legt dem Treuhandrat einen detaillierten Plan für die Organisation der Stadtverwaltung vor, der von diesem ordnungsgemäß gebilligt wird.

3. Örtliche Autonomie. a) Die im Hoheitsgebiet der Stadt bestehenden örtlichen autonomen Einheiten (Dörfer, Stadtbezirke und Stadtgemeinden) genießen weitreichende lokale Selbstverwaltungsbefugnisse.

b) Der Gouverneur prüft einen Plan, den er dem Treuhandrat zur Behandlung und Beschlußfassung vorlegt, betreffend die Schaffung besonderer Verwaltungseinheiten, die aus dem jüdischen beziehungsweise dem arabischen Sektor Neu-Jerusalems bestehen. Die neuen Verwaltungseinheiten bleiben Teil der derzeitigen Stadtgemeinde Jerusalem.

4. Sicherheitsmaßnahmen.

a) Die Stadt Jerusalem wird entmilitarisiert; ihre Neutralität wird verkündet und bewahrt, und innerhalb ihrer Grenzen werden keine paramilitärischen Formationen,Übungen oder Aktivitäten zugelassen.

b) Sollte die Verwaltung der Stadt Jerusalem durch die mangelnde Zusammenarbeit oder die Einmischung seitens eines oder mehrerer Bevölkerungsteile ernsthaft behindert oder lahmgelegt werden, so ist der Gouverneur befugt, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um das wirksame Funktionieren der Verwaltung wiederherzustellen.
c) Zur Aufrechterhaltung von Gesetz und Ordnung in der Stadt und insbesondere zum Schutz der Heiligen Stätten und religiösen Gebäude und Plätze der Stadt stellt der Gouverneur eine besondere Polizeitruppe von angemessener Stärke auf, deren Mitglieder außerhalb Palästinas angeworben werden. Der Gouverneur ist befugt, die Bereitstellung der für die Unterhaltung dieser Truppe erforderlichen Haushaltsmittel zu veranlassen.

5. Organisation der gesetzgebenden Gewalt . Ein Gesetzgebender Rat, der von den erwachsenen Einwohnern der Stadt unabhängig von ihrer Nationalität durch allgemeine und geheime Wahl nach dem Verhältniswahlrecht gewählt wird, ist zur Gesetzgebung und Besteuerung befugt. Keine gesetzgebende Maßnahme darf jedoch im Gegensatz oder im Widerspruch zu den im Statut der Stadt vorgesehenen Bestimmungen stehen, noch hat irgendein Gesetz, eine sonstige Vorschrift oder eine Amtshandlung vor ihnen Vorrang. Das Statut räumt dem Gouverneur ein Vetorecht gegen Gesetz­entwürfe ein, die mit den im vorstehenden Satz enthaltenen Bestimmungen nicht vereinbar sind. Es befugt ihn außerdem, vorläufige Verordnungen zu erlassen, falls der Rat einen Gesetzentwurf, der für das normale Funktionieren der Verwaltung unerläßlich scheint, nicht rechtzeitig verabschiedet.

6. Rechtspflege. Das Statut sieht die Einrichtung eines unabhängigen Gerichtswesens, einschließlich eines Berufungsgerichts, vor, dem alle Einwohner der Stadt unterliegen.

7. Wirtschaftsunion und Wirtschaftssystem . Die Stadt Jerusalem ist Teil der Palästinischen Wirtschaftsunion und ist an alle Bestimmungen der Verpflichtungserklärung und alle daraus abgeleiteten Verträge gebunden, ebenso wie an die Entscheidungen des Gemeinsamen Wirtschaftsrats. Der Sitz des Wirtschaftsrats wird im Hoheitsgebiet der Stadt eingerichtet.

Das Statut enthält Regelungen für wirtschaftliche Fragen, die nicht unter die Wirtschaftsunion fallen, auf der Grundlage der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung aller Mitglieder der Vereinten Nationen und ihrer Staatsangehörigen.

8. Transit – und Besuchsfreiheit; Einwohnerkontrolle. Vorbehaltlich der vom Gouverneur unter Anweisung des Treuhandrats festgelegten Erfordernisse der Sicherheit und der wirtschaftlichen Wohlfahrt wird den Einwohnern oder Staatsbürgern des arabischen Staates und des jüdischen Staates die freie Einreise und der freie Aufenthalt innerhalb der Stadtgrenzen gewährleistet. Die Einwanderung und der Aufenthalt der Staatsangehörigen anderer Staaten innerhalb der Grenzen der Stadt werden vom Gouverneur nach Anweisung des Treuhandrats geregelt.

9. Beziehungen zu dem arabischen und dem jüdischen Staat. Vertreter des arabischen und des jüdischen Staates werden beim Gouverneur der Stadt akkreditiert und mit dem Schutz der Interessen ihrer Staaten und Staatsangehörigen im Zusammenhang mit der internationalen Verwaltung der Stadt beauftragt.

10. Amtssprachen. Arabisch und Hebräisch sind die Amtssprachen der Stadt. Dies schließt den Gebrauch einer oder mehrerer zusätzlicher Arbeitssprachen im Bedarfsfall nicht aus.

11. Staatsangehörigkeit. Alle Einwohner sind ipso facto Staatsangehörige der Stadt Jerusalem, sofern sie nicht für die Staatsangehörigkeit des Staates optieren, dessen Staatsangehörige sie waren, beziehungsweise sofern sie nicht, falls sie Araber oder Juden sind, gemäß Teil I Abschnitt B Ziffer 9 dieses Plans eine Erklärung abgegeben haben, Staatsangehörige des arabischen beziehungsweise des jüdischen Staates werden zu wollen.

Der Treuhandrat trifft Vorkehrungen für den konsularischen Schutz der Staatsangehörigen der Stadt außerhalb ihres Hoheitsgebiets.

12. Bürgerliche Rechte. a) Unter dem einzigen Vorbehalt der Erfordernisse der öffentlichen Ordnung und der Sittlichkeit wird den Einwohnern der Stadt der Genuß der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet, einschließlich der Gewissens-, Religions- und Kultusfreiheit, der Freiheit der Sprache, des Unterrichts, der Rede- und Pressefreiheit, der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit und der Petitionsfreiheit.

b) Zwischen den Einwohnern wird keinerlei Unterschied aufgrund der Rasse, der Religion, der Sprache oder des Geschlechts gemacht.
c) In der Stadt haben alle Personen Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz.
d) Das Familienrecht und das Personalstatut der verschiedenen Personen und Gemeinschaften sowie ihre religiösen Interessen, einschließlich Stiftungen, werden geachtet.
e) Soweit es die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und das gute Funktionieren der Regierungsgewalt nicht erfordern, wird keine Maßnahme getroffen, welche die Tätigkeit religiöser oder karitativer Körperschaften irgendeines Bekenntnisses behindert oder beeinträchtigt oder die einen Vertreter oder ein Mitglied dieser Körperschaften aufgrund seiner Religion oder Staatsangehörigkeit diskriminiert.
f) Die Stadt gewährleistet der arabischen beziehungsweise der jüdischen Gemeinschaft einen angemessenen Grund- und Sekundarschulunterricht in ihrer eigenen Sprache und gemäß ihren kulturellen Traditionen.
Das Recht jeder Gemeinschaft, ihre eigenen Schulen für den Unterricht ihrer Mitglieder in ihrer eigenen Sprache weiterzuführen, wird in keiner Weise beeinträchtigt, solange die allgemeinen Vorschriften der Stadt für das Schulwesen eingehalten werden. Ausländische Bildungseinrichtungen setzen ihre Tätigkeit auf der Grundlage ihrer bestehenden Rechte fort.
g) Das Recht eines jeden Einwohners der Stadt, im privaten Umgang, im Geschäftsleben, in der Religion, in der Presse oder in Veröffentlichungen jeder Art oder auf öffentlichen Versammlungen jede Sprache zu gebrauchen, wird keiner Einschränkung unterworfen.
13. Heilige Stätten. a) Die bestehenden Rechte in bezug auf Heilige Stätten und religiöse Gebäude oder Plätze werden in keiner Weise beeinträcht igt.
b) Der freie Zugang zu den Heiligen Stätten und religiösen Gebäuden oder Plätzen und die freie Religionsausübung werden im Einklang mit den bestehenden Rechten und vorbehaltlich der Erfordernisse der öffentlichen Ordnung und der guten Sitte gewährleistet.
c) Die Heiligen Stätten und religiösen Gebäude oder Plätze sind zu erhalten. Jede Handlung, die ihren sakralen Charakter in irgendeiner Weise beeinträchtigen könnte, ist untersagt. Wenn der Gouverneur zu irgendeinem Zeitpunkt eine bestimmte Heilige Stätte, ein religiöses Gebäude oder einen religiösen Platz für dringend restaurierungsbedürftig erachtet, so kann der Gouverneur die betreffende Gemeinschaft oder Gemeinschaften zur Durchführung der Restaurierung auffordern. Wenn innerhalb einer angemessenen Frist nichts unternommen wird, kann der Gouverneur die Restaurierung auf Kosten der betreffenden Gemeinschaft oder Gemeinschaften selbst durchführen lassen.
d) Auf Heilige Stätten, religiöse Gebäude oder Plätze, die zum Zeitpunkt der Gründung der Stadt von der Besteuerung ausgenommen waren, werden keine Steuern erhoben. An derSteuerbelastung wird keine Änderung vorgenommen, die eine unterschiedliche Behandlung der Eigentümer oder Inhaber von Heiligen Stätten, religiösen Gebäuden oder Plätzen darstellen oder diese Eigentümer oder Inhaber im Vergleich zu der allgemeinen Steuerbelastung zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Empfehlungen der Generalversammlung schlechter stellen würde.
14. Besondere Befugnisse des Gouverneurs in bezug auf die Heiligen Stätten, religiösen Gebäude und Plätze in der Stadt und in jedem Teil Palästinas. a) Der Schutz der in der Stadt Jerusalem befindlichen Heiligen Stätten, religiösen Gebäude und Plätze ist eine besondere Aufgabe des Gouverneurs.
b) Was derartige Stätten, Gebäude und Plätze in Palästina außerhalb der Stadt betrifft, so stellt der Gouverneur aufgrund der ihm durch die Verfassungen der beiden Staaten übertragenen Befugnisse fest, ob die einschlägigen Bestimmungen der Verfassungen des arabischen und des jüdischen Staates in Palästina und die diesbezüglichen religiösen Rechte ordnungsgemäß angewendet und beachtet werden.
c) Der Gouverneur ist außerdem befugt, auf der Grundlage der bestehenden Rechte Entscheidungen zu fällen bei etwaigen Streitigkeiten zwischen den verschiedenen Religionsgemeinschaften oder den Riten einer Religionsgemeinschaft in bezug auf die Heiligen Stätten, religiösen Gebäude und Plätze in jedem Teil Palästinas.
Bei dieser Aufgabe kann ihm ein Konsultativrat aus Vertretern der verschiedenen Konfessionen in beratender Eigenschaft zur Seite stehen.

D. DAUER DES SONDERREGIMES

Das vom Treuhandrat nach den oben erwähnten Grundsätzen ausgearbeitete Statut tritt spätestens am 1. Oktober 1948 in Kraft. Es bleibt zunächst für einen Zeitraum von zehn Jahren in Kraft, sofern der Treuhandrat es nicht für notwendig erachtet, diese Bestimmungen zu einem früherenZeitpunkt einer Überprüfung zu unterziehen. Nach Ablauf dieses Zeitraums wird der gesamte Plan vom Treuhandrat im Lichte der während seiner Durchführung gewonnenen Erfahrungen erneut überprüft. Den Einwohnern der Stadt wird es sodann freistehen, mittels eines Referendums ihre Wünsche bezüglich möglicher Änderungen des Regimes der Stadt zu äußern.

TEIL IV

Kapitulationen
Staaten, deren Angehörige in der Vergangenheit in Palästina die Vorrechte und Immunitäten von Ausländern genossen haben, einschließlich der Vorteile der Konsulargerichtsbarkeit und des konsularischen Schutzes, die ihnen früher im Osmanischen Reich durch Kapitulation oder Gewohnheitsrecht eingeräumt wurden, werden gebeten, auf alle ihre Rechte auf die Wiederherstellung solcher Vorrechte und Immunitäten im geplanten arabischen und im geplanten jüdischen Staat und in der Stadt Jerusalem zu verzichten.

Übersetzung: Deutscher Übersetzungsdienst, Vereinte Nationen, New York Februar 1993

Hinweise:

– fett- und kursive-Setzung durch mich
– Text selbst ist original
– Ergänzende Erläuterungen durch mich sind in [ eckige Klammern ] gesetzt

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